Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäfte, Verträge, Lieferungen, Leistungen und Angebote (einschließlich Dienst- und Beratungsleistungen) im Geschäftsverkehr der accompio PrimeTec GmbH ("accompio PrimeTec" - ehem. proficom GmbH und profi.com products GmbH) mit Dritten, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist. Sie gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung ebenfalls für alle künftigen Geschäfte zwischen accompio PrimeTec und einem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Andere Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn accompio PrimeTec diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

II. Allgemeine Regelungen zum Vertrag

1. Vertragsschluss, Inhalt und Schriftform
Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Rechtliche Bindungen entstehen erst durch beidseitig unterzeichneten Vertrag oder unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder wenn accompio PrimeTec mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt. Der Inhalt des Vertrages oder unserer Auftragsbestätigung ist für die Geschäftsabwicklung und unsere Leistungspflichten maßgeblich. Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Vereinbarungen, die vor oder bei Erteilung eines Auftrages bzw. vor oder bei Abschluss eines Vertrages getroffen werden, haben ebenso wie alle Vertragsänderungen und -ergänzungen, insbesondere in Projektbesprechungen festgelegte Änderungen und Beschlüsse, schriftlich zu erfolgen. Die schriftliche Bestätigung der Änderungen oder Ergänzungen muss durch autorisierte Personen von accompio PrimeTec erfolgen.

2. Leistungsfristen
Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie von accompio PrimeTec schriftlich bestätigt worden sind und der Kunde accompio PrimeTec alle zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt, Genehmigungen und Freigaben erteilt sowie sonst erforderliche Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat. Der Kunde verpflichtet sich, etwaige Terminverschiebungen rechtzeitig mitzuteilen, um accompio PrimeTec eine entsprechende Disponierung zu ermöglichen. Die accompio PrimeTec verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich darüber zu informieren, wenn sich die Leistungserbringung aufgrund von Umständen, die außerhalb der Sphäre von accompio PrimeTec liegen, verzögert oder unmöglich wird. 
Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nach und verzögert sich hierdurch die Durchführung der vertraglichen Leistungspflichten durch accompio PrimeTec, verlängern sich die vereinbarten Fristen automatisch angemessen, mindestens jedoch um den Zeitraum der Verzögerung. Außerdem hat accompio PrimeTec. Anspruch auf entsprechende Anpassung der Vergütung, wenn ihr hierdurch Mehraufwendungen entstanden sind.

3. Leistungserbringung
Unvorhersehbare, unvermeidbare oder außerhalb des Einflussbereichs von accompio PrimeTec liegende Ereignisse (wie z.B. höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe), die die Leistungserbringung von accompio PrimeTec behindern und nicht von accompio PrimeTec zu vertreten sind, entbinden accompio PrimeTec für deren Dauer von der Pflicht zur Leistung. Vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Störung. Vom Eintritt der Störung werden wir unseren Kunden unverzüglich unterrichten. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als einen Monat, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden wir unverzüglich erstatten. Dies gilt entsprechend, wenn die genannten Umstände bei einem Lieferanten oder Unterlieferanten von accompio PrimeTec eintreten.
Sofern accompio PrimeTec für die Erbringung ihrer Leistungen auf Leistungen oder Lieferungen Dritter angewiesen ist, ist accompio PrimeTec zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn accompio PrimeTec von ihrem Lieferanten nicht beliefert wird und, die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat oder accompio PrimeTec den Leistungsgegenstandtrotz zumutbarer Anstrengungen nicht oder nur wesentlich überteuert beschaffen kann. Die accompio PrimeTec wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen informieren und dem Kunden etwaig erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstatten.

4. Eigentumsvorbehalt
Die accompio PrimeTec behält sich das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der accompio PrimeTec zustehenden Saldoforderung. Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
Eine Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, oder ihre Verbindung mit Gegenständen Dritter, ist dem Kunden nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und mit der Maßgabe gestattet, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung oder Verbindung gegen den Abnehmer des Kunden auf uns übergeht. . Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltswaren anderweitig zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von accompio PrimeTec gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Kunde tritt bereits jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung oder Verbindung sowie etwaige Forderungen wegen Verlust oder Verschlechterung der Vorbehaltswaren mit allen Nebenrechten an accompio PrimeTec ab; accompio PrimeTec nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Bei Weiterveräußerung auf Kredit ist der Kunde verpflichtet, selbst nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern oder unsere Rechte an den Vorbehaltswaren in sonstiger Weise ausreichend zu sichern. Veräußert der Kunde die Vorbehaltswaren nach Verbindung oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung als nur in Höhe des Teils vereinbart, der dem zwischen accompio PrimeTec und dem Kunden vereinbarten Preis brutto zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10% entspricht.
Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an accompio PrimeTec abgetretenen Forderungen treuhänderisch für accompio PrimeTec im eigenen Namen einzuziehen. Die accompio PrimeTec kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung oder Verbindung widerrufen, falls der Kunde seinen wesentlichen Pflichten, insbesondere seinen Zahlungspflichten, nicht nachkommt. Kommt der Kunde seinen wesentlichen Pflichten nicht nach, ist er verpflichtet, auf Verlangen von accompio PrimeTec die zur Einziehung erforderlichen Daten mitzuteilen und die notwendigen Unterlagen auszuhändigen, (insbesondere Namen, Adresse, Telefonnummer des Käufers und die an ihn veräußerten Waren), damit accompio PrimeTec dem Käufer gegenüber die Abtretung der Forderung anzeigen und diese selbst einziehen kann.
Bei Pfändung oder anderer Beeinträchtigung des Vorbehaltseigentums oder der abgetretenen Forderung durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt und das Eigentum von accompio PrimeTec sowie auf die Forderungsabtretung hinzuweisen. Der Kunde ist verpflichtet, accompio PrimeTec unverzüglich telefonisch und auf Verlangen zusätzlich schriftlich unter Angabe des Sachverhalts und der notwendigen Angaben, die accompio PrimeTec zur Wahrung ihrer Rechte gegenüber dem Dritten in die Lage versetzen, zu unterrichten und accompio PrimeTec die relevanten Unterlagen zu überlassen. Die Kosten einer Abwehr solcher Beeinträchtigungen trägt der Kunde.
Die accompio PrimeTec verpflichtet sich, die gewährten Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach Wahl von accompio PrimeTec insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt. Sobald sämtliche Forderungen aus unserer Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vollständig bezahlt sind, gehen das Eigentum an den Vorbehaltswaren und die abgetretenen Forderungen ohne weiteres auf den Kunden über.

5. Vertragliches Pfandrecht
Die accompio PrimeTec steht wegen ihrer Entgeltforderungen für ihre Leistungen ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des in ihren Besitz gelangten Gegenständen des Kunden zu. Das Pfandrecht sichert auch alle offenen Entgeltforderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen für den Kunden.

6. Aufrechnung
Der Kunde kann gegenüber accompio PrimeTec nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht geltend machen.

7. Zurückbehaltungsrecht
Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht geltend machen.

8. Übertragung von Rechten und Pflichten
Die accompio PrimeTec ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung von Pflichten auf einen Dritten ist ohne die Zustimmung des Kunden wirksam.

III. Preise und Zahlung

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten für unsere Lieferungen und Leistungen die Preise nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von accompio PrimeTec. Aufwendungen (insbesondere Fahrtkosten, Spesen, Zubehör, Versand- und Versicherungskosten) sowie zusätzliche Leistungen sind nach Aufwand bzw. der jeweils aktuellen Preisliste von accompio PrimeTec zu vergüten. Umsatzsteuer kommt, soweit gesetzlich anfallend, jeweils hinzu.
Alle von außerhalb der Europäischen Union (EU) stammenden Produkten sind unverzollt zu liefern. Bei der Lieferung von unverzollten Waren sowie bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen (Art. 28 c, A, (a) der VI. EU-Richtlinie) darf keine Umsatzsteuer in der Rechnung an accompio PrimeTec ausgewiesen werden. Die Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. (USt-Id-Nr.) von accompio PrimeTec ist unterhalb der Rechnungsanschrift auf der Bestellung ausgewiesen. Bei allen innergemeinschaftlichen Lieferungen an accompio PrimeTec ist die geltende USt-Id-Nr. von accompio PrimeTec und die geltende UST-ID-Nr. des Lieferanten auf allen Rechnungen anzugeben. Mit der Bestellung gilt die entsprechende USt-Id-Nr. als dem Lieferanten bekannt gegeben.
Die Rechnungen von accompio PrimeTec sind 14 Kalendertage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Kunde kommt spätestens 30 Kalendertage nach Rechnungsdatum in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Im Verzug schuldet der Kunde gesetzliche Verzugszinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

IV. Lieferung und Versicherung

Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk oder Lager. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt, soweit sie dem Kunden nicht unzumutbar sind. Mit der Verladung der Ware oder Aufgabe zum Versand geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs auf den Kunden über, auch wenn Anlieferung oder Versand vereinbart sind. Verzögert sich die Abnahme oder der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit Zugang der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
Wird Anlieferung oder Versand (auch durch accompio PrimeTec selbst) vereinbart, erfolgen diese auf Gefahr und auf Kosten des Kunden. Die accompio PrimeTec ist zum Abschluss einer Transportversicherung nicht verpflichtet. Transportversicherungen werden nur auf gesondertes Verlangen und auf Kosten des Kunden abgeschlossen. Für von ihm zu vertretende Schäden oder Verzögerungen haftet der Kunde.

V. Untersuchungspflichten und Gewährleistung

1. Etwaige Beschaffenheits- oder sonstige Garantien müssen schriftlich vereinbart und ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Produktbeschreibungen und -darstellungen sind Leistungsbeschreibungen und stellen keine Garantie dar. Aus der Bezugnahme auf technische Vorschriften ergeben sich keine Garantiezusagen.

2. Der Kunde hat die gelieferten Gegenstände nach deren Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Erkennbare Mängel, Mengendifferenzen oder Falschlieferungen sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen, spätestens aber binnen 10 Kalendertagen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Der Kunde hat uns angemessene Gelegenheit einzuräumen, die angezeigten Beanstandungen zu überprüfen.

3. Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Kunde Änderungen oder Eingriffe an den gelieferten Gegenständen vorgenommen hat.

4. Soweit ein berechtigter und fristgerecht angezeigter Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Dazu gewährt der Kunde die notwendige Unterstützung und den notwendigen Zugang. Sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage (wobei uns zwei Nachbesserungsversuche je Mangel zustehen), oder verzögert sich diese aus von uns zu vertretenen Gründen unangemessen, ist der Kunde unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Bei unerheblichen Mängeln ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen.

5. Fehler, die bei vertragsgemäßer Nutzung auftreten, hat der Kunde accompio PrimeTec unverzüglich in nachvollziehbarer Form mit Angabe der für eine Fehlerbeseitigung geeigneten Information schriftlich anzuzeigen.

6. Fehler, die nicht auf von uns zu vertretenden Umständen beruhen, sondern aus der Risikosphäre des Kunden stammen (z.B. Hardwaremängel, ungeeignetes Betriebsmaterial, ungeeignete Umgebungsbedingungen, Änderungen der Systemumgebung, Fehlbedienung, Nichtbeachtung von Installationsanweisungen, sonstige Fremdeinflüsse, normale Abnutzung), stellen keinen Mangel dar und führen nicht zu Gewährleistungsansprüchen gegen accompio PrimeTec.

7. Die accompio PrimeTec kann die Mangelbeseitigung oder Fehlerbehebung nach ihrer Wahl in ihren Geschäftsräumen, durch Fernwartung oder vor Ort vornehmen.

8. Bezieht der Kunde Updates oder Upgrades von Standardsoftware von einem Dritten (z.B. durch Online-Download via Internet), haftet accompio PrimeTec nicht für daraus entstehende Fehler. Dem Kunden obliegt der Nachweis, dass ein Fehler nicht auf einem solchen Update oder Upgrade beruht.

9. Gewährleistungsansprüche gegen accompio PrimeTec verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Für Schadensersatzansprüche aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, aus Garantie sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten abweichend die gesetzlichen Verjährungsfristen.

10. Gewährleistungsansprüche gegen accompio PrimeTec stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind, außer in den Fällen von § 354a HGB, nicht übertragbar.

11. Ist accompio PrimeTec auf Grund einer Fehlermeldung des Kunden tätig geworden, ohne dass accompio PrimeTec gewährleistungspflichtig gewesen ist, kann accompio PrimeTec vom Kunden die Vergütung ihrer Leistungen und ihres Aufwandes auf der Grundlage ihrer zum Zeitpunkt der Leistungsbewirkung gültigen Preisliste verlangen.

VI. Gewerbliche Schutzrechte

1. Soweit für die Lieferungen und Leistungen von accompio PrimeTec, beispielsweise für Software, Konzepte oder Machbarkeitsstudien, gewerbliche Schutzrechte (insbesondere Urheber-, Patent-, Marken- und sonstige Leistungsschutzrechte) bestehen, stehen diese Schutzrechte oder entsprechende Verwertungsrechte hieraus im Verhältnis zum Kunden ausschließlich accompio PrimeTec zu. Die accompio PrimeTec weist darauf hin, dass auch die gewerblichen Schutzrechte für von accompio PrimeTec oder ihren Erfüllungsgehilfen erbrachte Beratungs- und Entwicklungsleistungen, insbesondere Softwareentwicklungen, grundsätzlich bei accompio PrimeTec verbleiben.

2. Der Kunde ist im vertraglich vereinbarten Umfang zur Nutzung der gelieferten Software oder sonstiger Lieferungen und Leistungen berechtigt. Gewerbliche Schutzrechte von accompio PrimeTec oder Dritten wird der Kunde beachten. Der Kunde informiert accompio PrimeTec unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte gegen ihn geltend machen. Der Kunde ermächigt accompio PrimeTec nach deren Wahl, die Auseinandersetzung mit den Dritten zu führen und wird accompio PrimeTec in diesem Fall nach Kräften unterstützen und accompio PrimeTec hierzu insbesondere die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen.

3. Kopien oder Vervielfältigungen von Liefergegenständen, insbesondere Software einschließlich Handbüchern, dürfen ebenso wie Nutzungserweiterungen beim Kunden nur mit schriftlicher Zustimmung von accompio PrimeTec erfolgen.

VII. Besondere Vereinbarungen für die Leistungserbringung

Notwendige Neukalkulation
Der Kunde ist verpflichtet, accompio PrimeTec vollständig über alle Umstände, die die Realisierung der mit accompio PrimeTec getroffenen Vereinbarungen betreffen, zu informieren. Bei der Kalkulation der Leistungen geht accompio PrimeTec von der Richtigkeit der vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen aus. Sollten diese Informationen nicht zutreffen oder unvollständig sein und dadurch Mehraufwendungen seitens accompio PrimeTec notwendig werden, kann accompio PrimeTec sein Angebot entsprechend neu kalkulieren und ändern bzw. eine entsprechende Anpassung des Vertrags verlangen.

Mitwirkungspflichten des Kunden
Die accompio PrimeTec setzt für eine erfolgreiche Projektrealisierung voraus, dass der Kunde im Bereich seiner Betriebssphäre alle Voraussetzungen für die Arbeitsfähigkeit der Mitarbeiter von accompio PrimeTec im Datenverarbeitungsumfeld schafft und die notwendigen technischen Voraussetzungen zur Verfügung stellt, die zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlich sind. Insbesondere sind die zur Durchführung der Arbeiten notwendigen Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Kunde wird accompio PrimeTec im Rahmen der Ausführung der zu erbringenden Leistungen jede notwendige Unterstützung und Mitwirkung (wie z. B. Informationen, Sachmittel, Rechenzeiten, Testdaten, Arbeitsplätze, Kommunikationsmittel) unentgeltlich gewähren.

Vergütung
Dienstleistungen werden, soweit vertraglich nicht anderes vereinbart, von accompio PrimeTec nach Zeitaufwand aufgrund der geltenden Stundensätze gemäß der Preisliste von accompio PrimeTec in Rechnung gestellt. Fahrtkosten werden nach km-Pauschale in Rechnung gestellt. Zusätzlich werden die angefallenen Reise-, Unterbringungs- und Materialkosten nach den Sätzen der jeweils geltenden Preisliste von accompio PrimeTec berechnet.

Abnahme und Übergabe der Leistungen
Zur Abnahme der von accompio PrimeTec erbrachten Leistungen wird ein Leistungsnachweis erstellt. Der Kunde bestätigt mit seiner Unterschrift, dass alle Leistungen im Rahmen des Auftrages erbracht und übergeben wurden und der Auftrag abgeschlossen ist. Sind Teilleistungen vereinbart, gilt diese Regelung entsprechend. Erbringt accompio PrimeTec nach der Übergabe weitere Leistungen an den Kunden, werden diese Leistungen gesondert und auf der Grundlage der jeweils aktuellen Preisliste von accompio PrimeTec in Rechnung gestellt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

Datenverlust
Die accompio PrimeTec setzt es als unbedingt erforderlich voraus, dass beim Kunden eine jederzeit funktionsfähige Datensicherung vorliegt. Die Durchführung und Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datensicherung obliegt ausschließlich dem Kunden, es sei denn, accompio PrimeTec hat sich hierzu ausdrücklich schriftlich verpflichtet. Ansonsten haftet accompio PrimeTec bei Verlust sicherbarer Daten nicht; insbesondere sind Schadensersatzansprüche eines Kunden gegen accompio PrimeTecfür den Verlust von Daten ausgeschlossen, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden nicht eingetreten wäre.

VIII. Geheimhaltung

1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung zugehenden oder bekannt werdenden Informationen, Unterlagen oder Gegenstände, auch über das Vertragsende hinaus, vertraulich zu behandeln, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Der Kunde wird die Informationen, Unterlagen und Gegenstände Mitarbeitern oder Dritten nur zum bestimmungsgemäßen Gebrauch zugänglich machen und jene entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichten.

2. Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir seine zur Geschäftsabwicklung notwendigen Daten bei accompio PrimeTec speichern und verarbeiten oder an den Hersteller von Liefergegenständen, insbesondere von Software, weitergeben, soweit dies zur ordnungsgemäßen Lieferung oder Leistungs-erbringung notwendig ist.

IX. Haftungsbeschränkung

Ansprüche des Kunden wegen Schadenersatz aus jedwedem Rechtsgrund sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht sowie solchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder auf einer Garantie beruhen. Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir auch für eine nur fahrlässige Pflichtverletzung. Die Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht einer Pflichtverletzung durch uns gleich. Bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wir wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund einer Garantie haften. Mit diesen Regeln ist keine Änderung der Beweislast verbunden.

X. Pflichtverletzungen

Rechte von accompio PrimeTec bei Zahlungsverzug des Kunden

1. Die accompio PrimeTec kann, ungeachtet der ihr sonst zustehenden Rechte, die gelieferten Gegenstände zur Sicherung ihrer Ansprüche zurückfordern bzw. zurücknehmen, wenn der Kunde mit seiner Zahlungspflicht in Verzug gerät und accompio PrimeTec dem Kunden diese Maßnahme zuvor angekündigt und eine angemessene Nachfrist zur Zahlung gesetzt hat. In gleicher Weise kann accompio PrimeTec dem Kunden eingeräumte Nutzungsrechte an gelieferten Gegenständen, insbesondere an Software, widerrufen.

2. Die accompio PrimeTec kann die Durchführung aller Verträge mit einem Kunden einstellen, wenn der Kunde mit einer ihm obliegenden Zahlung in Verzug gerät oder wenn konkrete Anhaltspunkte einer bevorstehenden Zahlungsunfähigkeit des Kunden vorliegen. In diesem Fall kann accompio PrimeTec Bezahlung Zug-um-Zug gegen Erbringung ihrer Leistungen verlangen, auch wenn im Vertrag für accompio PrimeTec eine Vorleistungspflicht vereinbart worden sein sollte. Die accompio PrimeTec ist zusätzlich berechtigt, für noch nicht fällige Zahlungsansprüche die Bestellung ausreichender Sicherheiten zu verlangen. Stellt der Kunde die verlangten Sicherheiten nicht oder nicht in ausreichender Höhe, kann accompio PrimeTec ihrerseits die Leistung zurückhalten.

3. Sonstige Rechte von accompio PrimeTec bleiben unberührt.

Rechte von accompio PrimeTec bei Annahmeverzug

1. Nimmt der Kunde die ihm angebotene vertragsgemäße Leistung nicht an, ist accompio PrimeTec unbeschadet ihrer sonstigen Rechte nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, über die zu liefernden Gegenstände anderweitig zu verfügen. Für accompio PrimeTec besteht keine Verpflichtung zu einer Ersatzlieferung, wenn die verkauften Liefergegenstände trotz zumutbarer Anstrengungen nicht oder nur wesentlich überteuert beschafft werden kann. Unter diesen Umständen erlischt der Lieferanspruch des Kunden, nachdem accompio PrimeTec dem Kunden die Unmöglichkeit oder erhebliche Erschwerung angezeigt hat, es sei denn, der Kunde erklärt sich mit einer von accompio PrimeTec angebotenen alternativen Liefermöglichkeit einverstanden.

2. Nimmt der Kunde die von accompio PrimeTec angebotene vertragsgemäße Leistung nicht an und befindet er sich aufgrund dessen im Annahmeverzug, kann accompio PrimeTec, ohne einen Nachweis, 15 % des vereinbarten Brutto-Preises für die angebotene Leistung als Entschädigung verlangen. Die accompio PrimeTec bleibt die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens vorbehalten. Dem Kunden ist es unbenommen nachzuweisen, dass accompio PrimeTec nur ein wesentlich niedrigerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

3. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, ist accompio PrimeTec berechtigt, dem Kunden die durch eine Lagerung entstehenden Kosten, mindestens 0,03 % des Brutto-Rechnungsbetrages pro angefangenem Tag, in Rechnung zu stellen. Dieser Anspruch steht accompio PrimeTec ab Ablauf eines Monats nach Anzeige der Versandbereitschaft zu.

4. Sonstige Rechte von accompio PrimeTec bleiben unberührt.

XI. Schlussregelungen

Unsere Verträge unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die Vertragssprache ist deutsch. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Dresden. Die accompio PrimeTec ist auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen. Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen von accompio PrimeTec sowie der Zahlungsort für Zahlungen des Kunden ist Dresden.

XII. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen in unseren Verträgen mit dem Kunden oder unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke ergeben, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder was die Vertragsparteien gewollt hätten, hätten sie den Punkt bedacht.

Stand der AGB: März 2022

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